Grundstücksbesitzer, die sich auf dem Wege der Normenkontrolle gegen ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln in einem Wasserschutzgebiet gewandt hatten, hatten damit vor einem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Gericht lehnte ihren Antrag ab und stellte seinem Urteil zwei Leitsätze voran.
Demnach stehen die bundesrechtlichen Anwendungsbeschränkungen für Pflanzenschutzmittel in Wasserschutzgebieten und die dazu bestimmten Ausnahmen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Ablage 3 Abschnitt B der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - PflSchAnwV) weder weitergehenden Ausnahmen noch strengeren Festlegungen in landesrechtlichen Verordnungen über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten entgegen. Ein ausnahmsloses Verbot von Pflanzenschutzmitteln kann nach dem Schutzbedarf in einzelnen Zonen des Wasserschutzgebietes erforderlich sein.
Als in einer Gesellschaft verbundene Unternehmer nutzen die Antragsteller ihre Flächen auf dem Wasserschutzgebiet land- und forstwirtschaftlich, geht aus den Ausführungen des Gerichts hervor. Sie wandten sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Verordnung der antragsgegnerischen zuständigen Wasserbehörde, die ein Wasserschutzgebiet zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage festsetzt.
Lesen Sie hier die Ausführungen des Oberverwaltungsgericht zum Tatbestand.......