Die gesetzliche Pflicht zur schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers entfällt nicht dadurch, dass der dafür zuständige Verband dringlichere oder wichtigere Aufgaben zu erledigen hat. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in einem unanfechtbaren Beschluss getroffen ...
Pflicht zur Oberflächenwasserabführung entfällt nicht wegen „wichtigerer“ Aufgaben
Unanfechtbarer Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt
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