Die Planungen der Landesdirektion Sachsen zum Hochwasserrückhaltebecken Oberbobritzsch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgerichts bereits am 1. März 2024 in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: 4 A 1119/18). Wie das OVG berichtet, soll das Hochwasserrückhaltebecken soll nach dem Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen mit seiner Sperrstelle oberhalb der Ortslage Oberbobritzsch als Trockenbecken ohne Dauerstau errichtet werden und dem örtlichen und überörtlichen Hochwasserschutz dienen. Bei Vollstau soll es bis zu 4,86 Mio. Kubikmeter Wasser aufnehmen können.
Das Absperrbauwerk wird durch einen 550 m langen und bis zu 17 m hohen begrünten Damm gebildet.Gegen den Planfeststellungsbeschluss habe sich eine anerkannte Naturschutzvereinigung gewendet, die auch Eigentümer von Grundstücken ist, die durch den Bau des Beckens in Anspruch genommen werden sollen.
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