Der Freistaat Sachsen darf die Veränderung des Laufs und die Offenlegung eines Grabens genehmigen, auch wenn das Gewässer dann über ein Privatgrundstück verläuft. Eine Planungsbehörde kann in einem solchen Fall selbst abwägen, welche Lösung für die Allgemeinheit am besten ist. So entschied das Sächsische ...
Renaturierung: Planungsbehörde darf selbst abwägen, welche Lösung die beste ist
Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
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