Satzung verstößt gegen Zitiergebot: VG hebt Bescheide zur Schmutzwasserbeseitigung auf

Klägerin: Bereithaltung der Anlage steht nicht für tatsächliche Inanspruchnahme

Die Eigentümerin zweier Grundstücke auf dem Gebiet einer Gemeinde, die einem Zweckverband angehört, darf von diesem nicht zu Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung herangezogen werden. Entsprechende Gebührenbescheide hat kürzlich ein Verwaltungsgericht aufgehoben. Die klagende Grundstückseigentümerin, eine landwirtschaftliche Unternehmensberatung, betreibt zur Entsorgung des auf ihren beiden Flächen anfallenden Schmutzwassers jeweils eine Kleinkläranlage. Die Klägerin veranlasst die Entleerung der Kleinkläranlagen und Entsorgung des Schmutzwassers und Schlamms nach Bedarf auf eigene Rechnung, heißt es in den Ausführungen des VG zum Tatbestand.

Die Gemeinde, die sich dem beklagten Zweckverband bereits 1964 anschloss, übertrug diesem 1997 zusätzlich die Aufgabe der leitungsgebundenen Wärmeversorgung und 2017 die Aufgabe der Abwasserbeseitigung.

Erfahren Sie, wie das VG sein Urteil begründet.......

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