Die Ermittlung einer entnommenen Wassermenge durch Schätzung ist zulässig. Der Schätzung des Verbrauchs in einem bestimmten Veranlagungszeitraum dürfen aber keine Verbrauchsmengen zugeschlagen werden, die schon in vorherigen Veranlagungszeiträumen angefallen sind, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des ...
Schätzung der Wasserverbrauchsmenge darf nicht zu überhöhten Gebühren führen
Verwaltungsgerichten steht keine eigenständige Schätzungsbefugnis zu
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihres Benutzernamens und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -