Schmutzwasser- und Regenwassergebühren bedürfen jeweils gesonderter Berechnung

Mehraufwandmethode als Berechnungsmethode nicht zulässig

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Differenziert der Satzungsgeber die Abwassergebühren nach Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren, bedarf es für die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils einer gesonderten Gebührenbedarfsrechnung. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Urteil getroffen, mit dem es ...

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