Will ein Wasser- und Abwasserzweckverband eine Abwasserentsorgungsanlage stilllegen, muss die Anlage entwidmet werden. Ein Widerruf des Anschluss- und Benutzungsrechts gegenüber dem Anschlussnehmer kann keine Grundlage für die geplante Stilllegung bieten. Das geht aus Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts ...
Stilllegung einer Abwasserentsorgungsanlage setzt voraus, dass sie entwidmet worden ist
OVG: Keine Rechtsgrundlage für Widerruf des Anschlussrechts
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