Eine Straßenentwässerung ist nicht hergestellt, wenn das Oberflächenwasser dem natürlichen Gefälle folgend auf die angrenzenden Grundstücke abfließt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil festgestellt, mit dem er die Klage gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags abgewiesen hat. Die Kläger, Miteigentümer eines in Reutlingen gelegenen Grundstücks wenden sich gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für einen Abschnitt einer Erschließungsanlage.
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