Eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn damit die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert werden oder eine Wasserversorgung nicht zu erträglichen Preisen möglich ist. Diese bereits in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Auffassung hat das ...
Teilbefreiung vom Benutzungszwang muss finanziell tragbar sein
BVerwG: Gebührenvergleich wird durch Rechtsprechung gedeckt
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