Teilflächen eines Grundstücks können nachträglich veranlagt werden

„Beitragspflicht, die hätte verjähren können, war noch nicht gegeben“

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Teilflächen ein und desselben Grundstücks, die ursprünglich nicht der Beitragspflicht unterlegen sind, können ohne weiteres nachveranlagt werden. Das ist dann der Fall, wenn sie ihrerseits beitragspflichtig geworden sind, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam (Aktenzeichen: 8 L 1465/17 vom ...

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