VG Neustadt: Grundstückseigentümer muss defekten Wasserzähler konkret nachweisen

Beweis des ersten Anscheins genügt, um Funktionstüchtigkeit festzustellen

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Zeigt der Wasserzähler auf einem Privatgrundstück einen Frischwasserverbrauch von 1.088 m³ in nur achtzehn Monaten an, muss der Grundstückseigentümer, der diesen Verbrauch bestreitet, nachweisen, dass der Wasserzähler defekt war. Gelingt ihm dies nicht, hat er die von ihm verlangten Verbrauchsgebühren zu ...

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