Zeigt der Wasserzähler auf einem Privatgrundstück einen Frischwasserverbrauch von 1.088 m³ in nur achtzehn Monaten an, muss der Grundstückseigentümer, der diesen Verbrauch bestreitet, nachweisen, dass der Wasserzähler defekt war. Gelingt ihm dies nicht, hat er die von ihm verlangten Verbrauchsgebühren zu ...
VG Neustadt: Grundstückseigentümer muss defekten Wasserzähler konkret nachweisen
Beweis des ersten Anscheins genügt, um Funktionstüchtigkeit festzustellen
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