Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

§ 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

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(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung 1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statis­tisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und 2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung ...

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