Umlagegebühren für Gewässerunterhaltungsverbände werden nach dem Vorteilsprinzip und nicht nach dem Verursacherprinzip erhoben. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald hervor (Az.: 3 A 13/14 vom 10.3.2016). Die Kosten für den Betrieb eines Schöpfwerks zur Entwässerung eines Polders können ...
Umlagegebühren für Wasserverbände werden nach dem Vorteilsprinzip erhoben
VG Greifswald zur Deckung der Umlagen eines Wasserverbandes
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