Umlagegebühren für Wasserverbände werden nach dem Vorteilsprinzip erhoben

VG Greifswald zur Deckung der Umlagen eines Wasserverbandes

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Umlagegebühren für Gewässerunterhaltungsverbände werden nach dem Vorteilsprinzip und nicht nach dem Verursacherprinzip erhoben. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald hervor (Az.: 3 A 13/14 vom 10.3.2016). Die Kosten für den Betrieb eines Schöpfwerks zur Entwässerung eines Polders können ...

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