Auch wenn ein Gewässer künstlich hergestellt wurde und zum Teil in einem Rohr verläuft, es aber als Gewässer II. Ordnung gilt, muss ein Gewässerunterhaltungsverband für die Instandhaltung aufkommen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Beschluss (Az.: OVG 9 N 106.16 vom ...
Unterhaltungspflicht für Gewässerverband gilt auch bei künstlichen Gewässern
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg zu Gewässern II. Ordnung
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