Legt ein Wasser- und Bodenverband verschiedene Beitragsklassen und unterschiedliche Beitragssätze für sein Altgebiet und sein Erweiterungsgebiet fest, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil festgestellt (Az.: 3 A 88/09 vom 07.12.2010). Zulässig ...
Unterschiedliche Beitragssätze in Alt- und Erweiterungsgebiet zulässig
OVG Lüneburg: Toleranzgrenze des Gleichheitssatzes nicht verletzt
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