Eine Abgabensatzung muss den Abgabenmaßstab für jeden Anwendungsfall konkret festlegen - andernfalls ist sie unwirksam. Diese Feststellung hat das Sächsischen Oberverwaltungsgericht in einem unanfechtbaren Urteil getroffen. In dem behandelten Fall müsse die Satzung eine eigene Verteilungsregel dafür enthalten, dass Drainagewasser, das zuvor von einem Grundstück abgeleitet wurde, von einem anderen Grundstück aus in ein Verbandsgewässer eingeleitet wird.
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