Müllentsorgungs- und Abwassergebühren fallen nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Zu diesem Urteil gelangte der 6. Senat des Finanzgerichts Münster. Geklagt hatte eine Privatperson, die in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht hatte....
Urteil: Ableitung von Schmutzwasser ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Finanzgericht Münster weist Klage einer Privatperson ab
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