Einem Grundstückseigentümer, dessen Trinkwasserzuleitung über Drittgrundstücke führt, können auch die Kosten für die Reparatur solcher Leitungsabschnitte auferlegt werden, die in den Drittgrundstücken liegen. Das kann durch die Satzung geregelt werden, stellt das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil fest.
Für die Erhebung eines Kostenersatzes von dem klagenden Grundstückseigentümer bestehe eine wirksame Ermächtigungsgrundlage, heißt es in dem Urteil. Zu Unrecht erhebe der Kläger Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmung, nach der der Gemeinde vom Anschlussnehmer die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung eines Hausanschlusses zu erstatten sind, also der Teile der Leitung, die nicht in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen....