Urteil: Eigentum an Grundstück wird durch Durchleiten von Trinkwasser nicht gestört

VGH: Eigentümer hat keinen Anspruch auf Stilllegung von Wasserleitung

Das Eigentum an einem Grundstück wird durch das leitungsgebundene Durchleiten von Trinkwasser durch das Grundstück nicht gestört, wenn die Leitung wegen ihrer Eigenschaft als Scheinbestandteil im Eigentum eines Dritten steht. Diese Feststellung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Urteil getroffen. Eine Wasserversorgungsleitung, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden ist, stellt einen Scheinbestandteil nach § 95 BGB dar und bleibt im Eigentum des Verlegers.

In dem behandelten Fall begehrte der klagende Grundstückseigentümer von der beklagten Gemeinde die Stilllegung einer in seinem Grundstück liegenden Wasserversorgungsleitung. Durch das Grundstück verläuft eine von der Gemeinde im Jahr 1992 errichtete Wasserleitung zur Erschließung des benachbarten Hinterliegergrundstück. Im Grundbuch sind dazu keine Rechte der Gemeinde eingetragen.

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