Ein Grundstück ist grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Halle in einem Urteil getroffen, mit dem es einen Bescheid über einen Herstellungsbeitrag teilweise aufgehoben hat.
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