Für den Anspruch auf einen Anschluss an die Schmutz- und Regenwasserleitung muss ein Grundstück über betriebsfertige Anschlusskanäle verfügen. Im Hinblick auf einen sanierungsbedürftigen Zustand von Anschlussleitungen kann die Entwässerungssatzung regeln, dass die laufende Unterhaltung der Anschlussleitungen und der übrigen Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich der Kontrollschächte den Anschlussnehmern obliegt, heißt es in einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts.
Die klagenden Eigentümer begehren in dem behandelten Fall den Anschluss ihres Grundstücks an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation der beklagten Gemeinde, so das Gericht zum Sachverhalt. Sie sind Mitglieder der „Entwässerungsgesellschaft“, die aus den weiteren Grundstückseigentümern besteht. Die Siedlungshäuser der Mitglieder der Entwässerungsgesellschaft wurden im Jahr 1957 vom Land Schleswig-Holstein errichtet und anschließend an Privateigentümer veräußert.
Hier lesen Sie weiter: ...




