Urteil: Gemeinde kann nachträglichen Anschluss gemeinsam mit Veränderungen am Kanalnetz ausschreiben

Entscheidung zur Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse

Die Gemeinde kann die nachträgliche Herstellung von Anschlusskanälen gemeinsam mit nachträglichen Veränderungen am bestehenden Kanalnetz sowie Reparaturarbeiten ausschreiben. Dies stellt in Anbetracht der Verpflichtung der Gemeinde, die Abwasseranlage und die Grundstücksanschlüsse in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten, keinen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Erforderlichkeitsprinzip dar, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover. Straßenkanäle und die abzweigenden Anschlusskanäle bilden eine technische Gesamtanlage, für die die Gemeinde die Verantwortung trägt, heißt es in dem Urteil.

Die Kläger, Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, wenden sich dagegen, dass sie von der Gemeinde zur Erstattung von Kosten für die Herstellung von Anschlüssen an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation aufgefordert wurden. Durch die Ausschreibung des Hausmeistervertrages neben der Herstellung der Schmutz- und Regenwasseranschlüsse sei es zu erheblich höheren Kosten als in den Nachbargemeinden gekommen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist dem Urteil zufolge rechtmäßig. Der festgesetzte Kostenerstattungsbetrag sei weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden.

Unzulässig wäre es dem Urteil zufolge lediglich, wenn zwischen Gemeinde und Unternehmen eine Pauschale pro Anschluss vereinbart ist und diese Pauschale im Rahmen des Erstattungsanspruchs ohne weitere Differenzierung „1:1" an alle Grundstückseigentümer weitergegeben wird, obwohl die Satzung eine Kostenerstattung nach der tatsächlich entstandenen Höhe vorsieht. Eine solche Ausgestaltung liege hier aber nicht vor.

Gemeinde kann Leistungen
miteinander verknüpfen

Die Gemeinde habe sich ohne Verstoß gegen das skizzierte abgabenrechtliche Erforderlichkeitsprinzip dafür entscheiden können, im Vergabeverfahren die Leistungserbringung für die nachträgliche Herstellung von Grundstücksanschlüssen, Kanalverlängerungen und Reparaturen miteinander zu verknüpfen und diese Leistungen mit den in der Ausschreibung festgelegten Bedingungen „aus einer Hand" anzufordern.

Eine angenommene Kostensteigerung infolge der gebündelten Vergabe von „attraktiven" Anschluss- und Kanalbauarbeiten mit „unattraktiven" Reparaturarbeiten führe nicht zu einem Verstoß gegen das abgabenrechtliche Erforderlichkeitsprinzip.

Straßenkanäle und Anschlusskanäle
bilden technische Gesamtanlage

Auch wenn die Grundstücksanschlusskanäle mit dem Revisionsschächten nach dem Satzungsrecht der Gemeinde nicht zu den öffentlichen zentralen öffentlichen Abwasseranlagen für Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits gehörten, so bildeten die Straßenkanäle und die abzweigenden Anschlusskanäle doch eine technische Gesamtanlage, für die die Gemeinde die Verantwortung trage. Der Gemeinde stehe es ihr im Rahmen ihres weiten Ermessensspielraums zu, nach der wirtschaftlichsten Lösung für die Aufrechterhaltung der Funktion der Gesamtanlage Ausschau zu halten.

 

 

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