Urteil: Häusliches Abwasser darf nicht zur Grundstücksdüngung verwendet werden

VG Darmstadt: Keine Befreiungsmöglichkeit vom Anschlusszwang

Die Verwendung von ungeklärtem häuslichen Abwasser zur Grundstücksdüngung ist nicht zulässig und bietet keine Befreiungsmöglichkeit vom kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem Urteil getroffen. Die Ausbringung sei sowohl nach dem Dünge- als auch nach dem Wasserrecht nicht erlaubt.

Die klagende Grundstückseigentümerin begehrt die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für häusliche Abwässer, die sie auf landwirtschaftlich genutzte Flächen aufbringen möchte, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Die beklagte Kommune betreibt in ihrem Gemeindegebiet eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung; das Grundstück der Klägerin ist daran aber nicht angeschlossen. Die Eigentümerin unterhält auf dem Grundstück eine Abwassersammelgrube, in der vor allem das Abwasser aus dem Wohnhaus einleitet wird sowie Regenwasser, das nicht selbstständig versickert. Eine Behandlung des Abwassers findet nicht statt.

Dem Urteil des Verwaltungsgerichts zufolge hat die Eigentümerin aber keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Verpflichtung, ihre Abwassersammelgrube entleeren zu lassen. Nach der Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde EWS sind Eigentümer verpflichtet, ihre Grundstückskläreinrichtungen mindestens zweimal jährlich durch die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung entleeren zu lassen, erläutert das Gericht. Bestehende Ausnahmeregelungen könnten hier nicht zur Anwendung kommen. Die Ausbringung des von der Klägerin in der Abwassergrube gesammelten ungereinigten häuslichen Abwassers stelle keine Verwendung zur Grundstücksdüngung im Sinne der EWS dar, denn eine solche setze voraus, dass die jeweilige Verwendung auch gesetzlich zugelassen ist. Was kein rechtlich anerkannter Dünger ist, könne im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch nicht im Sinne der EWS als Dünger verwendet werden. Ungeklärtes häusliches Abwasser sei normativ nicht als zulässiges Düngemittel anerkannt....

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