Die Kosten für die Sinkkastenreinigung im Bereich der Ortsdurchfahrten der Landesstraßen muss nicht das Land tragen. Der Stadt steht kein Anspruch auf eine anteilige Kostenerstattung zu, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Die Stadt hat dem Urteil zufolge aber die Möglichkeit, durch eine entsprechende Gestaltung ihrer Abwasserbeseitigungs- und Abwassergebührensatzsatzung einen Sonder-Gebührentatbestand zur Erhebung von Gebühren für die Sinkkastenreinigung gegenüber dem beklagten Land zu schaffen.
Über das Urteil berichten wir hier: ...