Die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage kann in der Regel nicht Gegenstand einer Geschäftsführung ohne Auftrag sein. Diese Feststellung hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Urteil getroffen. Aus § 123 Abs 1 BauGB folge kein Anspruch eines Erschließungsträgers auf Übernahme der von ihm hergestellten Erschließungsanlage durch einen Abwasser-Zweckverband. Der Umfang einer öffentlichen Abwasseranlage bemisst sich dem Urteil zufolge danach, ob eine Einrichtung für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung technisch geeignet und ob sie durch Widmung hierzu bestimmt ist, heißt es in dem Urteil weiter.
Den Artikel lesen Sie hier: ...




