Urteil: Kosten unwirksamer Wasserverträge dürfen nicht in Gebühren einfließen

Grundsatzentscheidung: Verband nimmt nur Aufgaben seiner Mitglieder wahr

Kosten, die aus unwirksamen Wasserlieferungsverträgen resultieren, dürfen nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Urteil festgestellt, mit dem er die Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung eines Wasser-Zweckverbandes (BGS-WAS) für unwirksam erklärt hat. Die Revision hat der VGH nicht zugelassen. Das Urteil bildet die Grundsatzentscheidung zu dem Urteil 20 N 24.376 des BayVGH, das auf den Ausführungen aufbaut und sie konkretisiert.

Führt ein Aufgabenträger einer leitungsgebundenen Einrichtung erstmals eine Gebührenvorauskalkulation durch, dürfen Unterdeckungen aus einem vorhergehenden Zeitraum, in dem keine solche Kalkulation durchgeführt wurde, nicht in die Kalkulation eingestellt werden. Jedenfalls bei unbefristeten oder mehrjährigen Wasserlieferungsverträgen zwischen Aufgabenträgern der Wasserversorgung handle es sich in der Regel um Zweckvereinbarungen über die Übertragung der Teilaufgabe Wassergewinnung und gegebenenfalls der Wasseraufbereitung, heißt es in dem Urteil.

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