Urteil: Ob eine Anlage der Gewässerunterhaltung unterliegt, wird von der Funktion bestimmt

OVG Niedersachsen zur Verpflichtung zur Unterhaltung von Schützanlagen in Kanälen

Ob eine bauliche Anlage der Gewässerunterhaltung unterliegt oder eine Anlage an oberirdischen Gewässern darstellt, richtet sich nach ihrer Ausgestaltung und Funktion. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in einem Urteil getroffen, das sich mit dem Anspruch der Gemeinde auf die Verpflichtung zur Unterhaltung von Schützanlagen in Kanälen befasst (Aktenzeichen 7 LC 47/23 vom 04.02.2025). Um Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern handelt es sich nur dann, wenn die Anlagen ausschließlich anderen als wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen dienen oder jedenfalls der wasserwirtschaftliche Zweck gänzlich hinter anderen Zielsetzungen zurücktritt, heißt es in dem Urteil, gegen das die Revision nicht zugelassen wurde.

Dass die aufgezeigten Abgrenzungsmaßstäbe im Hinblick auf Schützanlagen keine Anwendung finden, ergibt sich dem OVG zufolge weder aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) noch aus Niedersächsischen Wassergesetz (NWG). Eine Anlage diene nach dem NWG der Abführung des Wassers, wenn sie künstlich errichtet wurde, besonders betrieben werden kann und nicht allein – insbesondere aus privatnützigen Erwägungen heraus – eine Rückhaltung von Wasser bezweckt, so das OVG.

Die klagende Gemeinde begehrt in dem Fall die Feststellung, dass dem beigeladenen Verband die Unterhaltung von vier Schützanlagen in Kanälen obliegt. Die Gemeinde ist Eigentümerin der in ihrem Gemeindegebiet verlaufenden Kanäle. Nachdem die Torfschifffahrt in den 1950er Jahren eingestellt worden war, wurden drei der Anlagen in den Bereichen, in denen sich zuvor von der Gemeinde unterhaltene Schleusen befunden hatten, quer zur Fließrichtung des Gewässers errichtet.

Nachdem der Verband die Aufforderung der Gemeinde zurückgewiesen hatte, die vier Schützanlagen auf eigene Kosten sanieren zu lassen, beantragte die Gemeinde die Feststellung, dass dem Verband die Unterhaltung der Schützanlagen obliegt. Zur Begründung machte sie geltend, bei den Schützen handele es sich um Anlagen zur Gewässerunterhaltung, da sie der Abführung von Wasser dienten.

Die beklagte Behörde stellte fest, dass der Gemeinde die Unterhaltung der Schützanlagen obliege. Sie seien als Ersatz für Schleusen errichtet worden, damit die oberhalb liegenden Kanalhaltungen nicht trockenfielen. Die Schützanlagen hätten stets dazu gedient, das Wasser in den Kanälen anzustauen, um diese durch höhere Wasserstände der Schifffahrt zunutze zu machen. Es handele sich demnach um Anlagen zur Sicherung eines bestimmten Wasserstandes mit beeinflussbaren Teilen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage strebte die Gemeinde die Bestimmung an, dass die Unterhaltung der Schützanlagen dem Verband obliegt. Dem folgte das Verwaltungsgericht Osnabrück mit einem Urteil (Aktenzeichen 2 A 70/21 vom 25.5.2023). 

OVG: Verband für Unterhaltung von drei der vier Schützanlagen zuständig

Die Berufung der Behörde und des Verbandes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat nur teilweise Erfolg. Dem Verband obliegt nach dem Urteil des OVG die Unterhaltung von drei der Schützanlagen, nicht jedoch die Unterhaltung der vierten Schützanlage, für die die Gemeinde zuständig sei.

Der Verband trage gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 63 NWG die Unterhaltungslast für die drei Schützanlagen. Nach diesen Vorschriften obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in Niedersachsen den Wasser- und Boden- bzw. Unterhaltungsverbänden.

Schützanlagen unterfallen der Gewässerunterhaltung

Das Verbandsgebiet umfasse unter anderem die in dem Gebiet der Klägerin gelegenen Gewässer Hauptkanal und Mittelkanal, die jeweils Gewässer zweiter Ordnung im Sinne des § 39 Satz 1 NWG darstellten. Die Unterhaltung der Schützanlagen unterfalle der Gewässerunterhaltung. Insbesondere stellen die Schützanlagen keine Anlagen in und an Gewässern dar, die gemäß § 71 NWG von deren Eigentümern zu unterhalten sind.

Die Gewässerunterhaltung sei abzugrenzen von der dem jeweiligen Eigentümer obliegenden Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern. Ob eine Anlage der Gewässerunterhaltung unterliegt oder ob sie unterhaltungsrechtlich selbständig zu betrachten ist, richte sich nach ihrer Ausgestaltung und Funktion. Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern werden von außen an das Gewässer herangetragen und haben eine von dem Gewässer losgelöste Funktion, so das OVG. Sie dienten ausschließlich anderen als wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, oder jedenfalls trete der wasserwirtschaftliche Zweck gänzlich hinter anderen Zielsetzungen zurück. Dass diese Abgrenzungsmaßstäbe im Hinblick auf Schützanlagen keine Anwendung finden, ergebe sich weder aus dem WHG noch aus dem NWG.

Erhaltung des Gewässers Kernbestandteil der Unterhaltungslast

Die drei Schützanlagen seien keine Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern. Sie hätten die Funktion, die Gewässer in ihrem Bestand zu erhalten. Die Erhaltung des Gewässers sei ein Kernbestandteil der Unterhaltungslast. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend zugrunde gelegt, dass die Kanäle ohne die genannten Schützanlagen teilweise trockenfielen.

Darüber hinaus dienten die Schützanlagen auch deshalb einem nicht unwesentlichen wasserwirtschaftlichen Zweck, weil sie eine Regulierung des Wasserstandes ermöglichen. Eine solche allgemeine Steuerung des Wasserabflusses unterfalle der Gewässerunterhaltung. Dass mit den Schützanlagen wasserwirtschaftliche Ziele verfolgt werden, wird dem OVG zufolge auch dadurch belegt, dass auch der Verband eingeräumt habe, anstelle der Schütze wäre der Einbau fester Sohlschwellen bzw. Sohlgleiten ausreichend gewesen – die Schützanlagen übten also jedenfalls die wasserwirtschaftliche Funktion von Sohlschwellen/-gleiten aus.

Der Unterhaltungspflicht des Verbandes stehe auch nicht entgegen, dass das Niederschlagswasser, zu dessen Beseitigung die Gemeinde verpflichtet ist, zu einem beachtlichen Teil in die Kanäle eingeleitet wird. Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer stelle einen Benutzungstatbestand dar. Wird das Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeleitet, gilt es gemäß § 55 Abs. 2 WHG als beseitigt, so das OVG. Damit gehe die Verantwortlichkeit für den weiteren Abfluss auf denjenigen über, der für das Gewässer, in das die Einleitung erfolgt, unterhaltungspflichtig ist. Es komme zu einer Vermischung des von der Gemeinde eingeleiteten Niederschlagswassers und des von Dritten eingeleiteten oder auf natürliche Weise in die Kanäle gelangten Wassers.

Demgegenüber stellt das OVG fest, dass für die vierte Schützanlage, die Bestandteil eines Brückenbauwerks ist, nicht der Verband, sondern die Gemeinde unterhaltungspflichtig ist. Dafür sei nicht es entscheidend, ob diese Schützanlage eine Anlage in, an, über und unter oberirdischem Gewässer darstellt. Dass die Klägerin die Unterhaltungspflicht für das Schütz zu tragen hat, war mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidenten 1974 zum Ausbau des sogenannten Ableiters rechtsverbindlich festgelegt worden, so das OVG.    

Das Urteil des OVG Niedersachsen finden Sie hier: finden Sie hier: link.euwid.de/ly2sv

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