Eine wasserrechtliche Plangenehmigung, die auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage erteilt wurde, muss aufgehoben werden. Dies ist der Fall, wenn die Tatsachengrundlage eine Einordnung in das gestufte Schutzkonzept des § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht ermöglicht, heißt es in einem Urteil des ...
Urteil: Wasserrechtliche Plangenehmigung benötigt ausreichende Tatsachengrundlage
Plangenehmigung in Bremen entspricht nicht Anforderungen des WHG
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