Urteil zu getrennter Gebührenkalkulation für zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung

Eindeutig zuordenbare Kosten sind nur der betreffenden Einrichtung anzusetzen

Werden zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung als zwei selbständige öffentliche Einrichtungen betrieben, müssen die Gebühren für deren Nutzen getrennt kalkuliert werden. Eindeutig zuordenbare Kosten wie z.B. Kosten der Kanalisation, der Sammler und Regenüberlaufbecken der zentralen Abwasserbeseitigung bzw. Kosten der Schlammabfuhr oder der Schlammannahmestation der dezentralen Abwasserbeseitigung sind jeweils nur der betreffenden Einrichtung anzusetzen. Gemeinsam genutzte Anlagen, insbesondere die der Abwasserreinigung, sind kosten- oder leistungsorientiert nach einem sachgerechten Schlüssel zu verteilen. Diesen Leitsatz stellte ein Verwaltungsgerichtshof einem Urteil voran, in dem er über Gebührenbescheide für die Abfuhr und Beseitigung von Schlamm aus einer Kleinkläranlage zu entscheiden hatte.

Sachgerecht ist laut dem Urteil die Verteilung der Kosten für gemeinsam genutzte Anlagen nach den jeweiligen Abwassermengen unter Berücksichtigung des signifikant höheren Verschmutzungsgrads des Abwassers bzw. Schlamms aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen. Eine typisierende Gewichtung mit Faktor 25 ist grundsätzlich zulässig, ohne nach Anlagentypen weiter zu differenzieren.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im Gemeindegebiet der Beklagten. Auf der Grundlage einer erstmals im Jahr 2004 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ist er berechtigt, das dort anfallende Abwasser nach vorheriger mechanischer und biologischer Reinigung in einer Kleinkläranlage in ein Gewässer einzuleiten. Erfahren Sie mehr ........

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