Der Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Eigentümer für die Reparatur einer Anschlussleitung entfällt nur dann, wenn feststeht, dass die Gemeinde für die Ursache der Reparaturmaßnahme verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit der Gemeinde muss im Einzelfall bewiesen werden. Das geht aus einem Urteil des ...
Verantwortung der Gemeinde für Reparatur an Hausanschluss muss bewiesen werden
VG Wiesbaden: Eigentümer zu Recht für Kosten in Anspruch genommen
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