Ein Gewässer- und Deichverband darf nur die auf die Gewässerunterhaltung II. Ordnung entfallenden Anteile auf die Grundstückseigentümer umlegen. Schöpfwerkskosten zählen nicht dazu, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 5 K 140/12 vom 8.7.2016). Mit bestandskräftig gewordenem ...
Verband darf Schöpfwerkskosten nicht auf Eigentümer umlegen
Abgabenbescheid durch Urteil des VG Frankfurt (Oder) aufgehoben
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