Sind der Behörde beim Erlass eines Wasser- und Abwasser-Abgabenbescheids Tatsachen infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, schließt dies die Änderung des Bescheids nicht grundsätzlich aus. Nur bei positiver Kenntnis ist die Änderung unzulässig, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts ...
Verletzung der Amtsermittlungspflicht steht Änderung von Abgabenbescheid entgegen
Urteil: Grundsatz von Treu und Glauben verbietet Nachveranlagungsgebühr
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