Ob eine naturschutzrechtliche Einschränkung des Grundeigentums unzumutbar ist, richtet sich danach, ob noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt. Diese Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Urteilen getroffen, die sich mit der Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme befassen (Aktenzeichen BVerwG 10 C 3.25 und BVerwG 10 C 4.25 vom 26.3.2026).
Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergibt, maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt, schreibt das BVerwG.
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