Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) setzt einen Verwaltungsakt voraus und kann nicht allein durch eine bloße Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor (Az.: 4 L 224/11 Urteil vom 30.05.2012). ...
Verrechnung setzt Verwaltungsakt voraus
Abwasserabgabe
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