Verrohrungen können Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sein. Das werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass Verrohrungen auch als Maßnahme des Gewässerausbaus einzustufen sind, heißt es in einem Beschluss des Oberverwaltungsgericht NRW (Aktenzeichen: ...
Verrohrungen können Anlagen an oberirdischen Gewässern gemäß WHG sein
OVG: Verrohrung dient städtebaulichen oder infrastrukturellen Zwecken
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