Ein festgesetzter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern gilt gemäß der Abwasserverordnung (AbwV. § 6 Abs. 4 Satz 1) trotz einer Überschreitung des Wertes als eingehalten, wenn die Überschreitung ausschließlich auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid im Abwasser beruht. Mit diesem Leitsatz hob das ...
Verschiedene Privilegierungen für Einleiter in AbwV nicht kombinierbar
Kein gemeinsamer Ansatz für Salzfracht und „Ausreißerregelung“
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