Versicherungsfall „Rückstau“ tritt nur bei austretendem Wasser ein

Hinweisbeschluss des OLG Hamm zu Elementarschadensversicherung

|
|

Der Versicherungsfall „Rückstau" gilt nur bei austretendem Wasser. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Zivilprozess mit einem Hinweisbeschluss festgestellt, den es am Freitag vergangener Woche bekannt gegeben hat. Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten „Besonderen Bedingungen für die ...

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Kategorie des Artikels
- Anzeige -