Der Versicherungsfall „Rückstau" gilt nur bei austretendem Wasser. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Zivilprozess mit einem Hinweisbeschluss festgestellt, den es am Freitag vergangener Woche bekannt gegeben hat. Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten „Besonderen Bedingungen für die ...
Versicherungsfall „Rückstau“ tritt nur bei austretendem Wasser ein
Hinweisbeschluss des OLG Hamm zu Elementarschadensversicherung
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