Versiegelte Flächen sind nicht nur solche, bei denen Regenwasser direkt in Kanal gelangt

OVG: Absorptionsfähigkeit gegenüber natürlichem Zustand beeinträchtigt

Versiegelte Flächen sind nicht ausschließlich solche, bei denen das anfallende Nieder-schlagswasser unmittelbar in einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird. Vom Vorliegen einer versiegelten Fläche im Sinne des Gewässerunterhaltungsgebührenrechts ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Oberfläche in einer Art und Weise verändert wird, die die Absorptionsfähigkeit der Fläche im Vergleich zu deren natürlichen Zustand beeinträchtigt. Nicht erforderlich sei, dass die Verdichtung die Versickerungsfähigkeit erheblich einschränkt oder gänzlich aufhebt, heißt es in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen.

Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer auf die Feststellung, dass die beklagte Behördenicht berechtigt sei, ihn zu Gewässerunterhaltungsgebühren für versiegelte Flächen heranzuziehen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Behörde sei berechtigt, die Gebäudeflächen und die mit Betonpflastersteinen ausgelegten Flächen auf dem Grundstück des Klägers als versiegelte Flächen im Sinne des Gewässerunterhaltungsgebührenrechts zu qualifizieren, so das Verwaltungsgericht. 

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