Versorger kann Gebäude für Leitungen nur bei fehlender Alternative in Anspruch nehmen

VGH Bayern: Eigentümerin kann Gemeinde als Störerin in Anspruch nehmen

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Der Wasserversorger kann für die Verlegung von Versorgungsleitungen Gebäude grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Verbindung zum öffentlichen Leitungsnetz anders nicht hergestellt werden kann. Die Pflicht der Eigentümer nach der Gemeindeordnung (GO), Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Wasser ...

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