Verwaltungsgebühr für wasserrechtliche Erlaubnis im Fokus eines VG-Urteils

Thema war die Erweiterung eines Quarzsand- und Quarzkiestagebaus

Zur Frage, ob eine für die gleichzeitig mit der Planfeststellung erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme und -wiedereinleitung eine separate Verwaltungsgebühr erhoben werden darf oder ob dies bereits durch die Gebühr für den Gewässerausbau im Rahmen der Planfeststellung abgegolten ist, hat das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt Ende Januar ein Urteil gefällt. Es hat einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt insoweit aufgehoben, als in ihm eine Gebühr in Höhe von 11.760 Euro für die Erteilung der Erlaubnis festgesetzt ist. Die Berufung wurde zugelassen.

Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Erlaubnis, die im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses zur Erweiterung eines Quarzsand- und Quarzkiestagebaus erteilt wurde, den die Klägerin seit 1968 auf Basis einer wasserrechtlichen Erlaubnis betrieb. Wie aus den Ausführungen des VG zum Tatbestand weiter hervorgeht, wurde mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 eine Erweiterung um 9,9 ha planfestgestellt. Zugleich wurde eine neue wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser für die Nassaufbereitung erteilt, befristet bis zum Ende der Rohstoffgewinnung. Hier geht es weiter...........

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