Der Verzicht auf eine wasserrechtliche Erlaubnis entbindet nicht gleichzeitig von Pflichten, die mit der Erlaubnis einhergehen. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem aktuell veröffentlichten Beschluss betont (Aktenzeichen: 4 A 1226/17 vom 27.8.2019). Streitpunkt war in diesem Fall die Einleitung ...
Verzicht auf wasserrechtliche Erlaubnis entbindet nicht von Pflichten
Beschluss des Sächsischen OVG zu Bergbaufolgeschäden
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