VG Ansbach: Befreiung vom Anschlusszwang ändert nichts an Beitragspflicht

Auch Stallgebäude hat Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgung

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Eine erteilte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ändert an der Beitragspflicht zur Herstellung einer Wasserversorgungsanlage nichts. Denn dadurch wird der durch die Anlage bewirkte mögliche Vorteil für das Grundstück nicht berührt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Urteil ...

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