Die nachteilige Veränderung einer früher landschaftlich besonders reizvollen Lage an der Gewässerlandschaft verstößt nicht gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Denn ein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer besonderen Anliegeranlage bzw. eines optisch attraktiven Zustands besteht nicht, heißt es ...
VG Ansbach betont Interesse an Vollendung eines genehmigten Gewässerausbaus
Kein Anspruch auf Aufrechterhaltung eines optisch attraktiven Zustands
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