VG Augsburg: Auch im Rahmen des Gewässerunterhalts ist auf ökologische Funktionsfähigkeit zu achten

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Auch im Rahmen des Gewässerunterhalts ist auf die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und des Lebensraums von wild lebenden Tieren zu achten. Die Reichweite der Sonderunterhaltungslast eines Unternehmers von Wasserbenutzungsanlagen bestimmt sich durch die Wirkung der Anlage auf das Gewässer, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg.

Dabei sei ein kausaler Verknüpfungszusammenhang zwischen der Anlage und dem Gewässerzustand gefordert, aber auch ausreichend. Die Verantwortlichkeit ist verschuldensunabhängig und erstrecke sich auf die Auswirkungen, die durch die Einleitung oder Benutzung des Gewässers erfolgen, heißt es in dem Beschluss, in dem es unter anderem um Biberbauten geht.

Die Antragstellerin, Betreiberin eines Industrieparks, wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass ihr gegenüber das Bestehen einer Sonderunterhaltslast an einem Gewässer sowie die Verpflichtung zur Durchführung im Einzelnen festgelegter Gewässerunterhaltsmaßnahmen festgelegt wurden. Sie verlangt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen gerichteten Klage, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt.

Die Industriepark-Betreiberin sei dazu verpflichtet, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss in dem von ihr zur Ableitung von Abwässern genutzten Graben im Rahmen der Sonderunterhaltungslast sicherzustellen. Sie  verkenne in diesem Zusammenhang, dass es im Rahmen der ihr obliegenden Sonderunterhaltungslast nicht vorrangig darum geht, durch die Gewässerunterhaltungspflicht naturschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Vielmehr werde sie durch die vom Landratsamt geforderten Maßnahmen lediglich dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Einleitung ihrer Abwässer sicherzustellen.

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