Der Bau von Stauanlagen an oberirdischem Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung im Sinn des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Damit bedarf er einer Erlaubnis oder Bewilligung, heißt es in Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg, mit dem das Gericht eine wasserrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Stauanlagen ...
VG Augsburg bestätigt Bescheid über Beseitigung von Stauanlagen
Teichanlage nicht von wasserrechtlichen Vorschriften ausgenommen
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