VG: Duldungsverfügung über Dichtheitsprüfung einer Entwässerungsanlage ist rechtens

Gerichtliches Vorverfahren findet auf Grundlage des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht statt

Bei der Anordnung von Dichtheitsprüfungen einer Grundstücksentwässerungsanlage, die ihre Rechtsgrundlage im kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang hat, findet in Niedersachsen kein Vorverfahren statt. Diesen Leitsatz hat das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen einem Urteil vorangestellt, mit dem es eine Klage gegen die Duldung einer Dichtheitsprüfung abgewiesen hat. Eine ebenfalls vorgebrachte Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung hatte allerdings Erfolg, hier wurde das Verfahren eingestellt. Bei einem Vorverfahren handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine Behörde eine von ihr getroffene Entscheidung noch einmal überprüft, bevor ein gerichtliches Verfahren stattfindet.

Der Kläger, Eigentümer eines Grundstückes in einem Ortsteil der beklagten Stadt, wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm die Duldung aufgegeben wird, geht aus den Ausführungen des VG zum Tatbestand hervor. Das Grundstück ist in offener Bauweise, anderthalbgeschossig und vollunterkellert bebaut. Die Entwässerungsgenehmigung wurde bereits in den 60er Jahren erteilt.

2007 traten auf dem Grundstück massive Schäden des öffentlichen Schmutz- und Niederschlagswasserkanals zutage. Der öffentliche Schmutzwasserkanal war stark undicht und es trat Fremdwasser ein. Deshalb initiierte die damalige Stadtentwässerung im Jahr 2008 kurzfristig ein Kanalsanierungsprojekt. Die öffentlichen Baumaßnahmen wurden im Jahr 2009 abgeschlossen. Die von der Beklagten angestrebte Sanierung der privaten Grundstücke ist den Angaben zufolge aus verschiedenen Gründen bis heute nicht abgeschlossen.

Weitere Einzelheiten über die Argumente der Beklagten sowie über die Begründung des Gerichts finden Sie hier.......

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