Die zuständige Bodenschutzbehörde kann gegenüber einem Landwirt gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen aufgrund wiederholter Bodenerosion nach Starkregenereignissen erlassen. Das ist auf Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) möglich, wenn die Bodenerosion durch den Anbau einer bestimmten Frucht bedingt und es bereits zu erheblichen, irreversiblen Bodenabtrag gekommen ist, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera.
Wie das VG Gera des fall schildert und wie es seine Entscheidung begründet, lesen Sie hier:
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