Das VG Minden hat einen Bescheid aufgehoben, bei dem es um die Heranziehung zur Sanierung einer Bruchstelle der Verrohrung eines Baches ging. Die Klägerin ist (Mit-)Eigentümerin eines Grundstücks, das aus zwei Flurstücken besteht, heißt es den Ausführungen des Gerichtes zum Tatbestand. Zwischen diesen Flurstücken durchquert auf einer eigenen, im Eigentum der beigeladenen Kommune stehenden Parzelle das als Mühlenbach bezeichnete Gewässer unterirdisch das Grundstück der Klägerin. Der Bach ist in diesem Bereich, für den die die Gewässerunterhaltungspflicht beim beklagten Wasserverband liegt, verrohrt....
VG hebt Bescheid über Sanierung einer Bruchstelle einer Bachverrohrung auf
Anlage an einem Gewässer im Sinne der §§ 36 WHG, 23 LWG NRW
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