VG hebt Herstellungsbeitragsbescheide nach Errichtung einer Terrassenüberdachung auf

Heranziehung der Terrasse als beitragspflichtige Geschossfläche scheidet aus

Ein Grundstückseigentümer hatte mit der Klage gegen die Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für eine Wasserversorgungs bzw. Entwässerungseinrichtung vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das VG hob die entsprechenden Bescheide der beklagten Stadtwerke auf. Wie es in den Ausführungen des VG zum Tatbestand heißt, betreiben die Stadtwerke sowohl eine Wasserversorgungseinrichtung als auch zur Abwasserbeseitigung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtungen. Der jeweilige Herstellungsbeitrag wird nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) bzw. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Stadtwerke nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Der Kläger errichtete auf seinem Grundstück am bestehenden Einfamilienhaus eine Terrassenüberdachung, die seitlich offen ist und über fünf Außenposten verfügt. Mit Bescheid der Stadtwerke vom 11. Februar 2021 wurde der Kläger wegen der Errichtung der Überdachung zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung in Höhe von 203,92 Euro herangezogen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde gegenüber dem Kläger aus dem gleichen Grund ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 381,15 Euro festgesetzt. In beiden Bescheiden wurde (lediglich) die Fläche der überdachten Terrasse mit einer Größe von 34,65 m² als beitragspflichtige Geschossfläche angesetzt.

Der Kläger erhob am 24. Februar 2021 Widerspruch gegen diese Bescheide und trug zur Begründung vor, dass durch die Terrassenüberdachung die Entwässerungseinrichtung nicht zusätzlich beansprucht werde. Das Regenwasser versickere wie zuvor bei der unüberdacht befestigten Terrasse auf dem Grundstück des Klägers, ohne in den Kanal eingeleitet zu werden. Im Übrigen werde durch die Terrassenüberdachung die Wohnfläche nicht erweitert.

Informieren Sie sich hier, wie das VG sein Urteil begründet......

Weiterlesen mit

Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle Artikel zugreifen.
- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -